Städtebaugenehmigung in Brüssel: Für welche Arbeiten brauchen Sie sie?
Grundsätzlich gilt die Genehmigungspflicht, die Befreiung ist die Ausnahme. So sortieren Sie das für ein älteres Haus und wissen, wen Sie fragen, bevor Sie Arbeiten beauftragen.
In diesem Ratgeber
Sie möchten das Dach erneuern, die Fenster austauschen, eine Fassade dämmen oder ein Brüsseler Haus innen umbauen und fragen sich, ob Sie dafür eine Genehmigung brauchen. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was die amtlichen Seiten und Texte sagen, die wir am 03-10-2026 gelesen haben: den Grundsatz, die genehmigungspflichtigen Arbeiten, die Befreiungen, die Rolle der Gemeinde und den Ablauf eines Antrags. Die Auskunft des Bauamts (Städtebau) Ihrer Gemeinde ersetzt er nicht. Dort kennt man die Regeln, die für Ihre Straße gelten.
Die amtlichen Quellen sind französisch (teils niederländisch). Begriffe wie CoBAT, urban.brussels oder MyPermit lassen wir deshalb im Original. Das CoBAT ist das Brüsseler Gesetzbuch zur Raumordnung (niederl. BWRO).
Das Wichtigste in Kürze
- In Brüssel erfordern alle Bau-, Abbruch- und Umbauarbeiten, innen wie außen, grundsätzlich vorab eine Städtebaugenehmigung. Die Befreiung ist die Ausnahme (urbanisme.irisnet.be, Stand 03-10-2026).
- Die Befreiungen sind in einem Erlass der Regierung abschließend aufgelistet (13. November 2008, mehrfach geändert, zuletzt durch einen Erlass vom 9. Juli 2026, in Kraft seit 20-08-2026). Sie gelten nur, wenn die Arbeiten den städtebaulichen Plänen und Verordnungen entsprechen.
- Im Zweifel fragen Sie das Bauamt der Gemeinde schriftlich, bevor Sie ein Angebot unterschreiben. Die Genehmigung ist an das Grundstück bzw. Gebäude gebunden, nicht an die Person.
Der Grundsatz: Genehmigung ist Pflicht, Befreiung die Ausnahme
Auf der Seite „Quand faut-il un permis d'urbanisme ?” (Wann braucht man eine Städtebaugenehmigung?) der regionalen Städtebau-Website (abgerufen am 03-10-2026) steht, dass alle Bau-, Abbruch- und Umbauarbeiten, innen wie außen, vorab eine Städtebaugenehmigung erfordern. Derselbe Text betont, dass die Genehmigungspflicht der Grundsatz und die Befreiung die Ausnahme ist.
Welche Handlungen und Arbeiten genehmigungspflichtig sind, legt das CoBAT in Artikel 98 fest. Auch kommunale Städtebauverordnungen können für bestimmte Arbeiten eine Genehmigung verlangen, es sei denn, die Regierung hat diese Arbeiten befreit.
Zu den genehmigungspflichtigen Handlungen nennt die regionale Seite unter anderem:
- ein bestehendes Bauwerk umbauen, abreißen oder wiedererrichten;
- die Nutzungsart eines Gebäudes ändern, auch ohne Bauarbeiten;
- die Zahl der Wohnungen in einem bestehenden Gebäude ändern;
- das Bodenrelief erheblich verändern;
- einen Hochstammbaum fällen oder in ihn eingreifen.
Zwei Punkte überraschen Eigentümer häufig. Eine Nutzungsänderung, etwa von der Wohnung zum Büro, braucht auch dann eine Genehmigung, wenn gar nichts gebaut wird. Dasselbe gilt, wenn Sie ein Haus in mehrere Wohnungen aufteilen.
Welche Arbeiten an einem älteren Haus genehmigungspflichtig sind
Die regionale Seite nennt konkrete Beispiele. Danach sind genehmigungspflichtig:
- Fenster und Türen ersetzen, ohne die ursprünglichen Formen zu erhalten (Bogenform, sichtbare Unterteilung, feste und zu öffnende Teile);
- eine vom öffentlichen Raum aus sichtbare Fassade dämmen;
- Photovoltaikpaneele anbringen, die vom öffentlichen Raum aus sichtbar sind, sofern die Befreiungsbedingungen nicht eingehalten werden;
- das Bodenrelief, auch nur teilweise, um mehr als 50 Zentimeter verändern.
Die Gemeinde Uccle (niederl. Ukkel) veröffentlicht auf ihrer Seite „Introduire une demande” (Antrag stellen; abgerufen am 03-10-2026) eine eigene Liste, die nicht abschließend ist. Sie schreibt, dass jeder Umbau, der das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändert oder tragende Wände berührt, eine Genehmigung erfordert. Außerdem nennt sie unter anderem:
- Dämmung an einer vom öffentlichen Raum aus sichtbaren Fassade, an einem Gebäude in weniger als 20 Metern Entfernung von einem geschützten Gebäude oder wenn dafür von einem Plan oder einer Verordnung abgewichen wird;
- den Austausch von Fenstern, wenn sich das Erscheinungsbild ändert (Material, Unterteilung, Form, Farbe);
- einen neuen Fassadenanstrich mit anderer Farbe oder anderer Struktur;
- ein Gartenhaus von mehr als 9 m²;
- den Bau eines Schwimmbads, überdacht oder nicht;
- den Umbau eines Vorgartenstreifens (zone de recul) zum Parkplatz.
Das Fällen oder Beschneiden eines Hochstammbaums (Stamm mit mindestens 40 cm Umfang in 1,50 m Höhe und mindestens 4 m hoch) braucht laut derselben Seite eine Genehmigung. Nur das Fällen eines abgestorbenen Baums, belegt durch ein Foto, braucht keine.
Für Dach und Fenster sind die Regeln so ausführlich, dass jedes Thema einen eigenen Ratgeber hat: siehe das Dach in Uccle (auf Französisch) und die Fenster eines älteren Hauses (auf Französisch).
Welche Arbeiten von der Genehmigung befreit sind
Die Liste der befreiten Arbeiten steht im Erlass der Regierung vom 13. November 2008, dem sogenannten „arrêté dispenses” (Befreiungserlass). Er wurde unter anderem durch den Erlass vom 17. März 2022 geändert (beschrieben im Vade-mecum von urban.brussels, Ausgabe 2022) und danach durch den Erlass vom 9. Juli 2026, der nach dem konsolidierten Justel-Text (abgerufen am 03-10-2026) seit 20-08-2026 in Kraft ist. Die Änderung von 2026 betrifft nur erneuerbare Energien (Definition, kombinierter Energiespeicher (stockage colocalisé), Paneele, Verfahren). Die unten genannten Bedingungen für Fenster, Dämmung, Fassadenanstrich, Anbauten und Gartenhäuser sind im konsolidierten Justel-Text dieselben; er berücksichtigt den Erlass von 2026, veröffentlicht am 10-08-2026. Die regionale Seite stellt klar, dass diese Arbeiten befreit sind, „à condition qu'ils ne soient pas contraires à la règlementation urbanistique en vigueur” (sinngemäß: sofern sie nicht gegen die geltenden städtebaulichen Vorschriften verstoßen; Übersetzung aus dem Französischen). Gemeint sind besondere Bodennutzungspläne (PPAS), die regionale oder die kommunale Städtebauverordnung.
Die Tabelle nennt Beispiele aus den amtlichen Seiten. Sie ist nicht vollständig und berücksichtigt Ihre konkrete Lage nicht.
| Arbeiten | Von der Genehmigung befreit, laut Quellen | Genannte Bedingungen |
|---|---|---|
| Umbau oder Ausbau im Innenbereich | Ja | Ohne Eingriffe in die Statik, ohne Änderung der Zahl oder Aufteilung der Wohnungen, ohne genehmigungspflichtige Nutzungsänderung |
| Fenster, Verglasung und Türen ersetzen | Ja, bei nicht geschützten Gebäuden und den nicht geschützten Teilen geschützter Gebäude | Ursprüngliche Formen bleiben erhalten (Bogenformen, Unterteilung, zu öffnende und feste Teile), architektonisches Erscheinungsbild unverändert, keine Abweichung von einem Plan oder einer Verordnung |
| Dämmung eines Schrägdachs | Ja, bei nicht geschützten Gebäuden | Keine Eingriffe in die Statik, Materialien und Farben der Deckung bleiben erhalten, keine Verringerung der Belichtungsfläche unter dem Dach, Gebäude mehr als 20 m von einem geschützten Gebäude entfernt |
| Flachdach: Belag, Aufhöhung für Dämmung, extensives nicht begehbares Gründach | Ja, bei nicht geschützten Gebäuden | Keine Eingriffe in die Statik |
| Dämmung einer Wand | Ja, bei einer gemeinsamen Grenzwand (mitoyen) oder einer vom öffentlichen Raum aus nicht sichtbaren Fassade | Keine Eingriffe in die Statik, Gebäude mehr als 20 m von einem geschützten Gebäude entfernt |
| Solarkollektoren oder Photovoltaikpaneele (und seit 20-08-2026 ein mit ihnen kombinierter Energiespeicher (stockage colocalisé)) | Ja, an einem nicht geschützten Gebäude, ob vom öffentlichen Raum aus sichtbar oder nicht | Gebäude mindestens 20 m von einem geschützten Gebäude entfernt und keine Entfernung von mehr als 50 % eines vorhandenen Gründachs; wenn sichtbar: Paneele in die Dachfläche integriert oder parallel dazu (Überstand höchstens 30 cm, ohne Überhang), in einfacher geometrischer Form aus aneinanderschließenden Paneelen gleicher Größe |
| Fassadenfarbe ändern | Ja, außer an der Straßenfassade und außer in weniger als 20 m Entfernung von einem geschützten Gebäude | Wandmalerei laut regionaler Seite eingeschlossen |
| Abbruch von Anbauten unter 100 m² ohne Wiederaufbau | Ja | Keine Eingriffe in die Statik, freigelegte Mauern verputzt, Ersatz durch Hof oder Garten, Anbauten vom öffentlichen Raum aus nicht sichtbar |
Zwei Einschränkungen. Erstens beschreibt die Gemeinde Uccle den Fassadenanstrich strenger als die regionale Seite: Sie schreibt, dass bei einer Änderung von Farbe oder Struktur eine Genehmigung nötig ist. Welche der beiden Lesarten gilt, konnten wir nicht klären. Lassen Sie sich vor dem Streichen vom Bauamt schriftlich bestätigen, was für Sie gilt. Zweitens weist das Vade-mecum 2022 darauf hin, vor jedem Eingriff zu prüfen, ob das Gebäude unter Schutz steht, denn das kann die Art der Befreiung und die geltenden Bedingungen beeinflussen.
Befreiung von der Genehmigung oder Verfahrensbefreiung: nicht verwechseln
Der Erlass von 2008 kennt zwei Stufen. Für manche Arbeiten braucht es gar keine Genehmigung. Für andere bleibt eine Genehmigung nötig, sie kann aber ohne bestimmte Verfahrensschritte erteilt werden: öffentliche Untersuchung (enquête publique), Konzertierungsausschuss (commission de concertation), Stellungnahme des bevollmächtigten Beamten (fonctionnaire délégué), der Gemeinde oder bestimmter Stellen. Nach dem Vade-mecum 2022 kommen Sie durch diese Verfahrensbefreiungen schneller und einfacher an die Genehmigung.
Ein Beispiel von der Seite „Travaux dispensés d'avis” (Von Stellungnahmen befreite Arbeiten): Eine Dämmung an einer gemeinsamen Grenzwand (mur mitoyen) oder einer vom öffentlichen Raum aus sichtbaren Fassade, bei einem Gebäude in mindestens 20 Metern Entfernung von einem geschützten Gebäude, profitiert von Verfahrensbefreiungen, auch wenn sie von den Vorschriften abweicht. Voraussetzung: Die Überschreitung beträgt höchstens 14 cm bei einer Straßenfassade oder 30 cm an den seitlichen Grundstücksgrenzen.
Gut zu wissen ist außerdem: Alles, was von der Genehmigung befreit ist, ist auch von der Mitwirkung eines Architekten befreit. Der Erlass nimmt zudem bestimmte Arbeiten, die genehmigungspflichtig bleiben, von dieser Mitwirkung aus, sofern sie kein Problem für die Statik aufwerfen (zum Beispiel die Änderung von Fenster- oder Türöffnungen oder von Fensterrahmen).
Wer entscheidet: Gemeinde und andere Beteiligte
Erteilt werden die Genehmigungen grundsätzlich vom Kollegium von Bürgermeister und Schöffen (collège des bourgmestre et échevins) der Gemeinde. Der bevollmächtigte Beamte (fonctionnaire délégué; Vertreter der Region bei urban.brussels) erteilt sie in den folgenden aufgelisteten Fällen:
- Antragsteller ist eine Person des öffentlichen Rechts, für ihre Aufgaben;
- das Gebäude ist geschützt oder in die Sicherungsliste (liste de sauvegarde) eingetragen (Einheitsgenehmigung, permis unique);
- das Projekt unterliegt einer vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung;
- es handelt sich um ein gemischtes Projekt;
- seit 20-08-2026: der Antrag betrifft ausschließlich Solarpaneele mit einer Leistung von höchstens 100 kW oder eine Wärmepumpe.
Zuständig wird der bevollmächtigte Beamte auch dann, wenn das Kollegium nicht innerhalb der im CoBAT vorgesehenen Frist entschieden hat. Über Verwaltungsbeschwerden entscheidet die Regierung.
Für ein gewöhnliches Wohnhaus geht der Antrag also beim Bauamt der Gemeinde ein. Die Seite „Règles et procédure” (Regeln und Verfahren) von Uccle unterscheidet drei Abläufe:
- Bearbeitung ohne öffentliche Untersuchung, etwa wenn der Antrag einen besonderen Bodennutzungsplan (PPAS) oder eine Parzellierungsgenehmigung (permis de lotir) einhält oder zu den Vorhaben von geringer Bedeutung zählt;
- Bearbeitung mit bindender Stellungnahme (avis conforme) des bevollmächtigten Beamten, wenn das Grundstück weder von einem PPAS noch von einer Parzellierungsgenehmigung erfasst ist und keine besonderen Publizitätsmaßnahmen nötig sind;
- Bearbeitung mit besonderen Publizitätsmaßnahmen (öffentliche Untersuchung und Stellungnahme des Konzertierungsausschusses), insbesondere bei jedem Antrag, der von Plänen oder Verordnungen abweicht.
Uccle nennt auch die kommunalen Regeln, die zu beachten sind: besondere Bodennutzungspläne, die kommunale Städtebauverordnung für die Zone „Grandes avenues”, Verordnungen zu Wasser, Werbeschildern und Handelstätigkeiten sowie die Allgemeine Bauordnung (Règlement général des bâtisses) von Uccle aus dem Jahr 1948. Wenn Sie mit Forest, Ixelles und Watermael-Boitsfort vergleichen möchten, lesen Sie die Besonderheiten der Gemeinden im Süden Brüssels (auf Französisch).
Praktisch: Das Bauamt von Uccle sitzt in der rue de Stalle 77, 1180 Uccle. Nach den Seiten, die wir am 03-10-2026 gelesen haben, empfängt es nur nach Terminvereinbarung. Als Kontaktadresse ist [email protected] angegeben. Für die anderen Gemeinden prüfen Sie die Regelung auf deren Website.
Der Ablauf eines Antrags in Kürze
Den Antrag reichen Sie bei der zuständigen Behörde ein: am Schalter der Gemeinde (Sie erhalten sofort eine Eingangsbestätigung), per Einschreiben oder online über die regionale Plattform MyPermit. Nach der Seite von Uccle ist die Gemeinde im November 2023 MyPermit beigetreten; die Lage der anderen Gemeinden haben wir nicht geprüft. Bei Einreichung in der Gemeinde fallen Bearbeitungsgebühren an, die jede Gemeinde frei festlegt. Die Region erhebt keine Gebühr für Anträge, die der bevollmächtigte Beamte bearbeitet (urbanisme.irisnet.be). Einen Betrag nennen wir nicht, weil uns eine datierte Quelle fehlt.
Nach der Seite „Procédure d'instruction du dossier” (Bearbeitung des Antrags) verläuft die Prüfung in vier Schritten:
- Vollständigkeit. Innerhalb von 45 Tagen nach Eingang schickt die Behörde eine Empfangsbestätigung für einen vollständigen Antrag oder eine Mitteilung, dass der Antrag unvollständig ist. Reicht der Antragsteller binnen sechs Monaten nach einer solchen Mitteilung nichts nach, erlischt der Antrag automatisch.
- Anhörungen. Die erforderlichen Stellungnahmen werden gleichzeitig mit der Empfangsbestätigung für den vollständigen Antrag angefordert und sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen abzugeben. Nur die Stellungnahme des bevollmächtigten Beamten (oder der Gemeinde) wird erst angefordert, wenn alle anderen vorliegen. Die öffentliche Untersuchung dauert grundsätzlich 15 Tage (30 Tage, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist) und wird durch rote Aushänge angekündigt.
- Mögliche Änderung des Antrags. Die Entscheidungsfrist ist ausgesetzt, und der Antragsteller hat höchstens sechs Monate Zeit, die geänderten Unterlagen einzureichen.
- Begründete Entscheidung, Erteilung oder Ablehnung.
Die Entscheidungsfristen des Kollegiums von Bürgermeister und Schöffen betragen nach Artikel 156 des CoBAT, wie urban.brussels ihn zusammenfasst:
- 75 Tage ohne Mitwirkung des bevollmächtigten Beamten und ohne besondere Publizitätsmaßnahmen;
- 90 Tage mit einem von beiden;
- 160 Tage mit beiden.
Jede Frist verlängert sich um 30 Tage, wenn sie während der Sommerferien abläuft. Die Fristen laufen ab der Empfangsbestätigung für den vollständigen Antrag, nicht ab der Einreichung.
Seit 20-08-2026 gilt eine Ausnahme: Betrifft ein Antrag ausschließlich Solarpaneele mit höchstens 100 kW, nicht geothermische Wärmepumpen oder beides, entscheidet der bevollmächtigte Beamte binnen 30 Tagen ab der Empfangsbestätigung, ohne Anhörungen und ohne besondere Publizitätsmaßnahmen (Art. 197/21 des CoBAT). Bei einer geothermischen Wärmepumpe beträgt die Frist 90 Tage. Nur bei reinen Solarpaneel-Anträgen gilt die Genehmigung als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Entscheidung ergeht, vorausgesetzt, die Leistung übersteigt die vorhandene Anschlusskapazität nicht (Art. 197/22).
Vor der Einreichung gibt es zwei Hilfsmittel. Das Städtebauattest (certificat d'urbanisme) zeigt, inwieweit ein Projekt genehmigt werden kann. Es bleibt höchstens zwei Jahre gültig, ohne Verlängerung, und ersetzt die Genehmigung nicht. Die Projektbesprechung (réunion de projet) ist freiwillig: Die Verwaltung muss binnen 15 Tagen nach dem Antrag einen Termin vorschlagen, und das Protokoll ist keine Verwaltungsentscheidung.
Nach der Genehmigung: Wartefrist, Gültigkeit, Verstöße
Eine vom Kollegium erteilte Genehmigung ist nicht sofort vollziehbar: urban.brussels nennt eine Frist von 20 Tagen ab der Übersendung einer Kopie an den bevollmächtigten Beamten, in der Sie nicht beginnen dürfen. Danach verfällt die Genehmigung nach Artikel 101 des CoBAT, wenn die Arbeiten nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zustellung spürbar begonnen wurden oder wenn sie mehr als ein Jahr unterbrochen sind. Der Inhaber kann eine Verlängerung um ein Jahr beantragen, sofern er höhere Gewalt oder die Notwendigkeit einer öffentlichen Ausschreibung belegen kann, und zwar spätestens zwei Monate vor Fristablauf.
Anwohner können beim Staatsrat (Conseil d'État) Klage erheben, und zwar binnen 60 Tagen, nachdem sie vom Inhalt der Genehmigung Kenntnis erlangt haben. Die Klage setzt die Genehmigung nicht aus, doch urban.brussels weist darauf hin, dass es ratsam sein kann, mit der Ausführung zu warten.
Arbeiten ohne die erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung sind ein Verstoß. Nach urban.brussels sind diese Verstöße (Artikel 300 des CoBAT) strafbar. Sie werden an die Staatsanwaltschaft (Parquet) weitergeleitet, die zwischen dem Strafgericht (tribunal correctionnel) und dem Verwaltungsweg wählt. Das Gericht kann die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. Der sanktionierende Beamte (fonctionnaire sanctionnateur) kann Verwaltungsgeldbußen verhängen, doch mit der Zahlung einer Geldbuße ist die Lage nicht bereinigt: Sie müssen den früheren Zustand wiederherstellen oder eine Regularisierungsgenehmigung erhalten. Die Gemeinde Uccle rät, Aussagen eines Bauunternehmers oder Nachbarn, eine Genehmigung sei nicht nötig, stets beim Bauamt zu prüfen. Sie erinnert außerdem daran, dass es Sache des Architekten und des Bauunternehmers ist, die Genehmigung einzuhalten.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Genehmigung für Arbeiten nur im Innenbereich?
Nach der regionalen Seite sind Umbau- oder Ausbauarbeiten im Innenbereich befreit, außer sie umfassen Eingriffe in die Statik, eine Änderung der Zahl oder Aufteilung der Wohnungen, eine Nutzungsänderung oder eine genehmigungspflichtige Änderung der Nutzung. Eine tragende Wand zu entfernen oder eine zweite Wohnung einzurichten fällt also aus der Befreiung heraus.
Darf ich meine Fenster ohne Genehmigung austauschen?
Nach urban.brussels ja, bei einem nicht geschützten Gebäude, sofern Sie die ursprünglichen Formen erhalten (Bogenform, sichtbare Unterteilung, zu öffnende und feste Teile), das architektonische Erscheinungsbild des Gebäudes nicht verändern und von keinem Plan und keiner Verordnung abweichen. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, ist eine Genehmigung nötig, es gibt aber Verfahrensbefreiungen. Uccle erwähnt außerdem, dass das Kollegium den Einbau von Holzfenstern fördert.
Wer darf den Antrag stellen: nur der Eigentümer?
Nein. Nach urban.brussels kann jeder einen Antrag stellen, weil die Genehmigung an das Gebäude gebunden ist und nicht an die Person. Der Antragsteller muss aber ein Recht haben, das ihm erlaubt, die Genehmigung umzusetzen. Ist er nicht Eigentümer, muss er einen Nachweis beifügen, dass er den Eigentümer informiert hat. Ein dazu bevollmächtigter Architekt kann den Antrag für seinen Auftraggeber einreichen.
Was passiert, wenn mein Nachbar mein Projekt anficht?
Unterliegt das Projekt besonderen Publizitätsmaßnahmen, können die Anwohner die Akte einsehen und während der öffentlichen Untersuchung Anmerkungen vorbringen. Danach können sie beantragen, vom Konzertierungsausschuss angehört zu werden. Dessen Stellungnahme ist grundsätzlich beratend. Weicht die Behörde, die die Genehmigung erteilt, davon ab, muss sie ihre Entscheidung begründen. Bindend ist die Stellungnahme in einem bestimmten Fall, den urban.brussels beschreibt (einstimmige Stellungnahme, in Anwesenheit des Vertreters der regionalen Städtebaudirektion, bei Genehmigungen in kommunaler Zuständigkeit).
Steht mein Gebäude unter Schutz?
Die gelesenen Seiten raten, sich an das Bauamt der Gemeinde zu wenden, in der das Gebäude liegt. Dort erhalten Sie die geltenden Bestimmungen. Fragen Sie ausdrücklich nach einem möglichen Schutz. Das ist wichtig, denn die Befreiungen sind für ein geschütztes Gebäude und in der 20-Meter-Zone um ein geschütztes Gebäude nicht dieselben.
Was kostet eine Genehmigung?
Wir nennen keinen Betrag: Die Bearbeitungsgebühren legt jede Gemeinde frei fest, und wir haben keine vergleichbare, datierte Quelle für die vier Gemeinden. Erkundigen Sie sich beim Bauamt.
Die Redaktion hat am 03-10-2026 die Seiten der regionalen Städtebau-Website (urbanisme.irisnet.be und urban.brussels), das Vade-mecum 2022 zu den energetischen Verbesserungen und die Seiten des Bauamts der Gemeinde Uccle nachgelesen. Diese Texte beschreiben den Erlass vom 13. November 2008 und das CoBAT, ohne sie vollständig wiederzugeben. Status, Schwellenwerte und Befreiungslisten ändern sich: Prüfen Sie vor jeder Arbeit beim Bauamt Ihrer Gemeinde und lassen Sie sich die Auskunft schriftlich bestätigen.
Herangezogene Quellen
- urbanisme.irisnet.be (urban.brussels), Rubrik „Permis d'urbanisme” (Städtebaugenehmigung): wann ist eine Genehmigung nötig, Befreiungen, Antrag, Fristen, nach der Genehmigung, Verstöße (abgerufen am 03-10-2026)
- urban.brussels, Vade-mecum „Les améliorations énergétiques et le permis d'urbanisme” (Energetische Verbesserungen und Städtebaugenehmigung), Ausgabe 2022 (abgerufen am 03-10-2026)
- Erlass der Brüsseler Regierung vom 13. November 2008, der sogenannte „arrêté dispenses” (Befreiungserlass), wie von urban.brussels und in seinem konsolidierten Justel-Text beschrieben; Erlass vom 9. Juli 2026, im Belgischen Staatsblatt (Moniteur belge) am 10-08-2026 veröffentlicht, numac 2026005581 (abgerufen am 03-10-2026)
- CoBAT (Artikel 98, 101, 156 und 300, wie von urban.brussels beschrieben; Artikel 123/2 § 1 Nr. 6 und 197/19 bis 197/22 nach dem Erlass vom 9. Juli 2026, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, abgerufen am 03-10-2026)
- Gemeinde Uccle, Dienst Urbanisme (uccle.be), Seiten zu Städtebaugenehmigung, Regeln und Verfahren, Verstößen und Gemeindeverordnungen (abgerufen am 03-10-2026)
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